Videoüberwachung ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, Betroffene informiert werden und Speicherfristen eingehalten werden. Eine saubere Dokumentation ist entscheidend.
Ist Videoüberwachung im Unternehmen erlaubt?
Videoüberwachung ist in Deutschland zulässig — aber an Bedingungen geknüpft. Rechtsgrundlage für nicht-öffentliche Stellen ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Entscheidend ist ein berechtigtes Interesse, etwa der Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus.
Dieses Interesse muss gegen die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen abgewogen werden. Je stärker in die Privatsphäre eingegriffen wird, desto höher sind die Anforderungen an Rechtfertigung und Dokumentation.
Die wichtigsten Pflichten auf einen Blick
Wer eine Videoüberwachung betreibt, muss mehrere Vorgaben erfüllen:
- Kennzeichnungspflicht: gut sichtbare Hinweisschilder vor dem überwachten Bereich
- Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO (Verantwortlicher, Zweck, Speicherdauer)
- Speicherfristen: in der Regel 72 Stunden, danach automatische Löschung
- Datenminimierung: keine Überwachung öffentlicher Wege oder Nachbargrundstücke
- Beschäftigtendatenschutz: besondere Regeln bei der Überwachung von Mitarbeitern
Worauf es in der Praxis ankommt
Technisch lässt sich vieles regeln: Kameras können so ausgerichtet und maskiert werden, dass ausschließlich das eigene Gelände erfasst wird. Speicherfristen werden im System hinterlegt, Zugriffe protokolliert.
Wichtig ist eine saubere Dokumentation — von der Interessenabwägung über das Löschkonzept bis zu den Zugriffsberechtigungen. Im Streitfall ist sie der entscheidende Nachweis.
Fazit: Rechtssicher mit dem richtigen Konzept
DSGVO-konforme Videoüberwachung ist gut machbar — mit der richtigen Planung. Wer Kennzeichnung, Speicherfristen und Dokumentation von Anfang an mitdenkt, schützt sein Unternehmen rechtssicher und vermeidet Bußgelder.
Mehr dazu auf unserer Leistungsseite: Videoüberwachungsanlagen.


